Satzung der Dehler 30 one design Klassenvereinigung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Dehler 30 OD Klassenvereinigung“.

2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Osnabrück.

3. Die Vereinigung soll in das im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen. Sie soll außerordentliches Mitglied des Deutschen Seglerverbandes (DSV) werden und bekennt sich zu dessen Ordnungsvorschriften.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Klassenvereinigung ist die Förderung des Freizeit- und Leistungssports mit den Dehler 30 OD- Booten, die den Zeichnungen, Bau- und Klassenvorschriften der International Dehler 30 OD Class Rules 2020 entsprechen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Verwaltung der Klasse

  • Veranstaltungen, Unterstützung bei der Ausrichtung von Regattaveranstaltungen

  • Veranlassung der Ausschreibung für Regatten ausschließlich durch Verbandsvereine

    des DSV unter Einhaltung der Regeln des DSV, World Sailing und des

    ausschreibenden Vereins

  • Interessenvertretung in und gegenüber nationalen und internationalen Verbänden,

    Behörden und sonstigen Einrichtungen, gegenüber dem DSV und der Presse

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Herstellung und Pflege von Beziehungen zu interessierten Kreisen

  • Überwachung der Einheitlichkeit der Boote gemäß den Bauvorschriften und

    Vermessung der Boote

  • Organisation und Durchführung von Trainingsveranstaltungen einschließlich der

    Unterstützung und Ausbildung jugendlicher Segler

  • Betrieb einer Homepage

Die Erteilung der Messbriefe und der damit verbundenen Segelnummern erfolgt ausschließlich durch den Deutschen Segler-Verband.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins, die dem Satzungszweck entgegenstehen.

3. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder der Dehler 30 OD Klassenvereinigung können alle natürlichen oder juristische Personen jeden Alters als ordentliche oder fördernde Mitglieder werden, die dem unter § 2 genannten Zweck zustimmen und die Bestimmungen und Beschlüsse der Klassenvereinigung als verbindlich anerkennen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Aufnahmeantrag) gegenüber dem Vorstand und dessen zustimmende Entscheidung über den Antrag. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Besonders verdienten Personen kann mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

b) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung.

Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate zum Jahresende durch eine formlose schriftliche Erklärung angezeigt werden; bei minderjährigen Mitgliedern durch schriftliche Mitteilung des gesetzlichen Vertreters.

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und in grober Weise den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Einspruch, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung mit der zuvor übersandten Tagesordnung bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

Erfolgt kein Einspruch oder ist die Einspruchsfrist versäumt, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist rechtskräftig.

Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen oder Teile des Vermögens der Vereinigung und verlieren sämtliche durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte.

c) Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig. Alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder gegenüber der Vereinigung werden bei Fälligkeit mittels Lastschrift eingezogen. Die aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsenden Rechte werden erst mit Einlösung der Lastschrift wirksam.

§ 5 Organe

Organe der Dehler 30 OD Klassenvereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Klassenvereinigung ist die Mitgliederversammlung. a) Aufgaben und Rechte

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig

  • Wahl eines Wahlvorstandes und von zwei Kassenprüfern, die der Versammlung berichten und die Entlastung des Vorstandes beantragen

  • Billigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Satzungsänderungen und Anträge zwecks Änderungen der Klassenvorschriften

  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

    Geschäftsjahr (Kalenderjahr)

  • Entscheidungen über Berufungen bzw. Einsprüche gegen Entscheidungen des

    Vorstandes

  • Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften über wesentliche, die

    Vereinigung betreffende Fragen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand

    übertragen sind (Generalklausel)

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Auflösung der Vereinigung

  • Festlegung von Ort und Zeit der Internationalen Deutschen Meisterschaft -Abstimmung

    über Vorschlag durch den Vorstand.

  • Festlegung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Abstimmung über sonstige Vorschläge des Vorstandes.

b) Einberufung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im ersten Quartal eines jeden Jahres und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss vier Wochen vorher schriftlich an jedes Mitglied ergehen oder durch entsprechend zeitgerechte Bekanntmachung auf der Homepage der Klassenvereinigung www.dehler30onedesign-class.com erfolgen. Sie muss die Tagesordnung und die Ergebnisse des letztjährigen Kassenprüfungsberichts enthalten.

Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Hiervon ausgenommen sind Anträge von besonderer Dringlichkeit. Sie bedürfen der Schriftform und einer schriftlichen Begründung. Über die nachträgliche Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
    ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenvereinigung beim

Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.

c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind für die Beschlussfähigkeit mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung vom maximal 3 Stimmen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der Klassenvorschriften und die Auflösung der Klassenvereinigung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Andere Anträge, die nicht durch die Tagesordnung angekündigt sind, kann die Mitgliederversammlung ebenfalls nur mit 2/3 zur Beschlussfassung zulassen.

Bei Wahlen und Einsprüchen gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus der Vereinigung ist auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim abzustimmen.

d) Protokoll

Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von einem anwesenden Mitglied ein einfaches schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss zumindest enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Vorsitzenden, der Kassenprüfer, des Wahlleiters und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ferner soll es enthalten die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Anträgen auf Änderungen der Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf volljährigen und geschäftsfähigen Personen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit eigenen vom Vorstand zu

    bestimmenden Aufgabenbereichen (Sportwart, technischer Obmann,...)

  • dem Schatzmeister

  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit (Internet, Presse pp.)

Mit Ausnahme des Vorsitzenden können alle Vorstandsmitglieder ein zweites Amt bekleiden.

2. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre

  • Vorsitzender und Schatzmeister stets in geraden Jahren und erstmals 2022,

  • Stellvertreter und Referent für Öffentlichkeitsarbeit stets in ungeraden Jahren und

    erstmals 2023

gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählende Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und überwachen die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des Vereins. Hierzu können Sie jederzeit Einsicht in und Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen sowie notwendige Auskünfte verlangen. Dem Vorstand ist sofort, den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgten Prüfungen zu erstatten.

§ 9 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die DGzRS e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen am 7.02.2020